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Hausordnung


der Stiftung Kulturetage Oldenburg e.V. und der Kulturetage gGmbH (Stand März 2017)

Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern, Gästen  und vom Veranstaltungspersonal während des Aufenthalts in der  Kulturetage gGmbH.

  • Der Aufenthalt in den Räumen der  Kulturetage gGmbH ist während der Veranstaltungszeiten nur Besuchern mit  gültiger Eintrittskarte gestattet.
  • Innerhalb der Versammlungsstätte der Kulturetage gGmbH besteht ein grundsätzliches Rauchverbot.
  • Mitgeführte  Gegenstände, wie Taschen und Kleidung, können auf ihren Inhalt hin  kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von  Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von  Besuchern führen können, durch den Ordnungsdienst nicht einverstanden  sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen.
  • Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen  und Flächen und deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die  sich im Gebäude und auf dem Gelände aufhalten, haben entsprechenden  Aufforderungen unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung  die Kulturetage gGmbH sofort zu verlassen.
  • Das  Mitführen von Waffen, gefährliche Gegenstände wie:  Gassprühflaschen/Druckbehälter/ Feuerwehrkörper, pyrotechnische  Gegenstände/Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material bestehen, ist/ sind verboten.
  • Mitgebrachte Speisen, Getränke und das mitführen von Tieren, sowie die Verbreitung von Propagandamaterial, herstellen von Ton und Bildaufnahmen (sofern keine entsprechende Zustimmung der Kulturetage gGmbH vorliegt) sind untersagt.
  • Personen, die erkennbar unter Alkohol oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die jeweilige Veranstaltung.
  • Recht  am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter der Kulturetage gGmbH, durch  den Veranstalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film-  und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur  Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die  Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt  werden. Alle Personen, die die Versammlungsstätte  betreten oder sich  dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die  Durchführung von Fotos-, Film-und Videoaufnahmen im Bereich der  Versammlungsstätte hingewiesen.
    Durch das Betreten der  Versammlungsstätte willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu  erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur  Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden.
  • Es gelten die Bestimmungen des aktuellen Jugendschutzgesetzes.
  • Wurde einmal ein Hausverbot ausgesprochen, gilt dieses Verbot künftig für die gesamten Räumlichkeiten der Kulturetage gGmbH.
    Für  die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit  Begründung, über den innerhalb von 3 Monaten durch die Kulturetage  gGmbH unter Ausschluss des Rechtswegs entschieden wird.
  • Bei Musikveranstaltungen,  kann der Schalldruckpegel zu Gehörschädigungen führen. Zur Reduzierung  des Schädigungsrisikos stellt die Kulturetage gGmbH an der Garderobe  Hörschutzstöpsel zur Verfügung.

 
 März 2017 Kulturetage gGmbH